Art. 30g – Verwaltung

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Die Artikel 13 und 15a, Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 4 und 12 sowie die Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 22a, 23 und 29 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
a)Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;
b)jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;
c)jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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