Art. 3a – Anwendungsbereich

DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

Die Artikel 3b bis 3g gelten für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten. Die Artikel 3ga bis 3gg gelten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Seeverkehrstätigkeiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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