DIR_2023_959 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
Damit der Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren wirksam ist, sollten Emissionen mit hoher Sicherheit und zu vertretbaren Kosten überwacht werden können. Emissionen sollten beaufsichtigte Unternehmen auf der Grundlage der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Brennstoffmengen und in Kombination mit einem Emissionsfaktor zugeordnet werden. Die beaufsichtigten Unternehmen sollten in der Lage sein, die Sektoren, in denen die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Endnutzer der Brennstoffe zuverlässig und genau zu ermitteln und zu differenzieren, um unerwünschte Auswirkungen wie eine Doppelbelastung zu vermeiden. In der geringen Zahl von Fällen, in denen eine Doppelzählung von Emissionen im bestehenden EU-EHS und im neuen Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren nicht vermieden werden kann oder in denen aufgrund der Abgabe von Zertifikaten für Emissionen von Tätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, Kosten entstehen, sollten die Mitgliedstaaten diese Einnahmen verwenden, um im Einklang mit dem Unionsrecht unvermeidbare Doppelzählungen oder andere derartige Kosten außerhalb des Gebäude- und des Straßenverkehrssektors sowie zusätzlicher Sektoren auszugleichen. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Vermeidung von Doppelzählungen und die Abgabe von Zertifikaten für nicht unter das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren fallende Emissionen und für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs sorgt. Um etwaige Probleme von Doppelzählungen weiter zu verringern, sollten die Fristen für die Überwachung und Abgabe im neuen Emissionshandelssystem einen Monat nach den Fristen des bestehenden Systems für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr liegen. Damit genügend Daten vorliegen, um die Gesamtmenge der Zertifikate für den Zeitraum 2028-2030 zu ermitteln, sollten die beaufsichtigten Unternehmen, die bei der Inbetriebnahme des Systems im Jahr 2025 im Besitz einer Genehmigung sind, über ihre entsprechenden historischen Emissionen für 2024 Bericht erstatten.
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