Art. 12 – Bereitstellung von Informationen an Europol

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der von ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Übermittlung von Informationsersuchen, Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie im Einzelfall und vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 auch prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Kopie eines Informationsersuchens oder eine Kopie von Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Europol übermittelt wird, Europol die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/794 ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erhalten haben, nur dann gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Europol übermittelt werden, wenn dieser andere Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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