Art. 8 – Informationsaustausch aufgrund direkt an zuständige Strafverfolgungsbehörden gerichteter Ersuchen

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Informationsersuchen, die ihre zentrale Kontaktstelle direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet, ihre zentrale Kontaktstelle gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Bereitstellung von Informationen durch eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines solchen Ersuchens diese Strafverfolgungsbehörde gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats übermittelt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens direkt Informationen bereitstellt, gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats und an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten können ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, davon abzusehen, Kopien des Ersuchens oder der Informationen gemäß Absatz 1 oder 2 zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird: a) eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, b) Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder c) die Sicherheit einer Person.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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