ErwGr. 1

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hat die Union sich verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten. Die Umwelt im weiten Sinne sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV geschützt werden, wobei alle natürlichen Ressourcen wie Luft, Wasser, Boden, Ökosysteme, einschließlich Ökosystemleistungen und -funktionen, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume sowie von natürlichen Ressourcen erbrachte Leistungen erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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