ErwGr. 30

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Sanktionen für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Die Höchstfreiheitsstrafen, die diese Richtlinie für von natürlichen Personen begangene Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten. Das Strafrecht aller Mitgliedstaaten enthält Bestimmungen über Tötungsdelikte, die entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Straftaten, die — unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden — den Tod einer Person verursachen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf diese allgemeinen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über erschwerende Umstände, zurückzugreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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