DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
Die Veröffentlichung der in gerichtlichen Entscheidungen enthaltenen personenbezogenen Daten verurteilter Personen sollte nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen nach einer Einzelfallprüfung möglich sein, bei der das öffentliche Interesse und das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz der personenbezogenen Daten der verurteilten Person gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) gegeneinander abgewogen werden. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten sollte daher nur in Fällen schwerer Straftaten und in Fällen, in denen eine starke abschreckende Wirkung erforderlich ist, zulässig sein. Bei der Einzelfallprüfung könnten Faktoren wie die Schwere der Umweltschäden, die von natürlichen Personen erlittenen Schäden oder beides berücksichtigt werden, ebenso wie die Frage, ob die Straftat wiederholt in demselben Umweltbereich begangen wurde und ob die Straftat von oder zugunsten eines großen, in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmens oder eines wichtigen Marktteilnehmers in einem bestimmten umweltbezogenen Bereich begangen wurde. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit den auf Unionsebene und nationaler Ebene geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), erfolgen. Diese Datenschutzgesetzgebung umfasst auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, angemessene Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorzusehen, wenn sie die gerichtliche Entscheidung, die sich auf die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen bezieht, ganz oder teilweise veröffentlichen. Darüber hinaus sollte die Veröffentlichung der Entscheidung, mit der Sanktionen oder Maßnahmen gegen eine juristische Person verhängt werden, die nationalen Vorschriften über die Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen oder über die Dauer der Veröffentlichung unberührt lassen.
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