Art. 1

DIR_2024_1265 · zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

Die Richtlinie 2011/85/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: (a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Es gilt die Definition der Teilsektoren des Staates gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).
(*1) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl.
L 174 vom 26.6.2013, S. 1).“ " (b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Systeme des öffentlichen Rechnungswesens und der statistischen Berichterstattung des Staates;“ ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, die dazu beitragen, dass die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten mit ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem AEUV in Einklang steht, in Form eines Indikators für die Qualität des Haushaltsergebnisses, wie etwa öffentliches Defizit, Kreditaufnahme, Schuldenstand oder deren maßgebliche Komponenten;“ iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) mittelfristige Haushaltsrahmen als spezifischer Satz nationaler Haushaltsverfahren, die den Zeithorizont der Haushaltspolitik über die jährliche Haushaltsplanung hinaus erweitern, einschließlich der Festlegung politischer Prioritäten und nationaler Haushaltsziele auf mittlere Sicht;“ iv) folgender Buchstabe wird angefügt: „h) unabhängige finanzpolitische Institutionen als strukturell unabhängige Einrichtungen oder Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist und die durch nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 8a geschaffen wurden.“
2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die Informationen liefern, die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene erforderlich sind.
Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens des Staates unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden.
Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor Ablauf des folgenden Vierteljahres oder nach der Veröffentlichung der einschlägigen Daten durch die Kommission (Eurostat) vierteljährlich Daten zum Schuldenstand und — sofern sie nicht über integrierte, umfassende und auf nationaler Ebene harmonisierte Systeme des periodengerechten Rechnungswesens verfügen — zum Defizit getrennt für Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung.
(3)Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht alle drei Monate die vierteljährlichen Statistikdaten zu den Staatsfinanzen im Einklang mit den Tabellen 25, 27 und 28 von Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.“
3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jährliche und mehrjährige Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen.
Die Haushaltsplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren.
Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen sind mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und gegebenenfalls mit den Prognosen anderer unabhängiger Einrichtungen zu vergleichen.
Signifikante Unterschiede zwischen den makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen des Mitgliedstaats und den Prognosen der Kommission werden erläutert, einschließlich wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.“ (b) Absatz 4 wird gestrichen.
(c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Institution für die Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zuständig ist, und veröffentlichen die für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen.
Mindestens einmal pro Jahr führen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.
(6)Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung sollten regelmäßigen, objektiven und umfassenden Ex-post-Bewertungen unterzogen werden, die von einer unabhängigen Einrichtung oder von anderen Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die sich von der Einrichtung, die die Prognose erstellt, unterscheiden, vorgenommen werden.
Das Ergebnis dieser Bewertung wird veröffentlicht und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen entsprechend berücksichtigt.
Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomischen Prognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen und veröffentlicht sie.“ (d) Absatz 7 wird gestrichen.
4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat führt seine spezifischen numerischen Haushaltsregeln ein, um wirksam zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einen mehrjährigen Zeitraum durch den Staat als Ganzes beizutragen.
Diese Regeln dienen insbesondere a) der Einhaltung der im Einklang mit dem Artikel 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizitfestgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand; b) der Einführung eines mittelfristigen Finanzplanungshorizonts, der mit der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) in Einklang steht.
(*2) Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl.
L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).“ "
5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von im Einklang mit Artikel 8a geschaffenen unabhängigen finanzpolitischen Institutionen oder anderen Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist;“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Enthalten die numerischen Haushaltsregeln Ausnahmeklauseln, so sind in diesen Klauseln im Einklang mit den aus dem AEUV und der Verordnung (EU) 2024/1263 erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats eine begrenzte Anzahl spezifischer Umstände zu benennen.“
6.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten sind mit den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln kohärent.“
7.
Artikel 8 wird aufgehoben.
8.
In Kapitel V erhält die Überschrift folgende Fassung: „UNABHÄNGIGE FINANZPOLITISCHE INSTITUTIONEN“.
9.
In Kapitel V wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 8a (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige finanzpolitische Institutionen durch nationale Rechts- oder verbindliche Verwaltungsvorschriften geschaffen werden.
(2)Die Mitgliedstaaten können mehr als eine unabhängige finanzpolitische Institution schaffen.
(3)Unabhängige finanzpolitische Institutionen bestehen aus Mitgliedern, die in transparenten Verfahren aufgrund ihrer Erfahrung und Sachkenntnis in den Bereichen öffentliche Finanzen, Makroökonomie oder Haushaltsführung ausgewählt und ernannt werden.
(4)Unabhängige finanzpolitische Institutionen a) nehmen keine Weisungen von den Haushaltsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen entgegen; b) sind befähigt, ihre Bewertungen und Stellungnahmen öffentlich und zeitnah kommunizieren; c) verfügen über angemessene und stabile Ressourcen, um ihre Aufgaben, einschließlich jeglicher Art von Analyse im Rahmen ihrer Aufgaben, wirksam wahrnehmen zu können; d) haben zeitnah angemessenen Zugang zu den Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind; e) unterliegen regelmäßigen externen Evaluierungen durch unabhängige Bewerter.
(5)Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Aufgaben von einer der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen wahrgenommen werden: (a) Erstellung, Bewertung oder Billigung jährlicher und mehrjähriger makroökonomischer Prognosen; (b) Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, es sei denn, dies wird von anderen Einrichtungen vorgenommen; (c) Wahrnehmung von Aufgaben im Einklang mit Artikel 11, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1263 und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (*3); (d) Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens; (e) Teilnahme — auf Einladung — an regelmäßigen Anhörungen und Erörterungen im nationalen Parlament.
(6)Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, geben die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen im Rahmen der in Absatz 5 Buchstaben a, d, e oder f genannten Aufgaben Bewertungen heraus.
Die Mitgliedstaaten kommen diesen Bewertungen nach oder erläutern, warum sie ihnen nicht nachkommen.
Die Erläuterung ist öffentlich und wird innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Herausgabe der Bewertungen vorgestellt.
(*3) Verordnung (EU) (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7.
Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl.
L 209 vom 2.8.1997, S. 6).“ "
10.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten legen einen glaubwürdigen, effektiven nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanzplanung einer mehrjährigen Planungsperspektive folgt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(2) Der nationale mittelfristige Haushaltsrahmen umfasst auch Verfahren zur“; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Festlegung umfassender und transparenter nationaler Haushaltsziele auf mittlere Sicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in Bezug auf öffentliches Defizit, Schuldenstand und andere Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, wobei die Kohärenz der Indikatoren mit den in Kapitel IV dieser Richtlinie vorgesehenen länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1263 zu gewährleisten ist;“ iii) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, einschließlich Reformen und Investitionen, die Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum haben, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die nationalen Haushaltsziele auf mittlere Sicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll; d) Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre unmittelbare mittelfristige und langfristige Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen wahrscheinlich die mittelfristige und langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum beeinflussen werden.
Bei der Bewertung wird so weit wie möglich den aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken und deren Auswirkungen auf Umwelt und Verteilungseffekte Rechnung getragen.“ c) Absatz 3 wird gestrichen.
11.
Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „Artikel 10 Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den nationalen Haushaltszielen auf mittlere Sicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e in Einklang stehen.
Jede Abweichung ist gebührend zu erläutern.
Artikel 11 Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im Falle einer neu ernannten Regierung die mittelfristige Haushaltsplanung zu ändern, um sie ihren neuen politischen Prioritäten anzupassen.
In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat gibt der Mitgliedstaat die Unterschiede zwischen der neuen mittelfristigen Haushaltsplanung und der vorherigen mittelfristigen Haushaltsplanung an.“
12.
Die Überschrift des Kapitels VI erhält folgende Fassung: „TRANSPARENZ DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN“
13.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, über alle Teilsektoren des Staates kohärent sind und diese Teilsektoren umfassend abdecken.
Zu diesem Zweck verfügen die Mitgliedstaaten insbesondere über kohärente Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren des Staatssektors und stellen die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme sicher.“
14.
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 (1) Im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Haushaltsprozesse veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen zu den Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, aber zum Staatssektor, einschließlich der Teilsektoren des Staates, gehören.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auch Werte, die den kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den öffentlichen Schuldenstand entsprechen.
(2)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.
(3)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen so weit wie möglich auch Informationen über katastrophen- und klimabezogene Eventualverbindlichkeiten.
Die veröffentlichten Informationen tragen Informationen über Haushaltskosten, die durch Katastrophen und klimabedingte Schocks entstanden sind, so weit wie möglich Rechnung.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.“
15.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 (1) Bis zum 31.
Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre berichtet die Kommission über den Sachstand a) des öffentlichen Rechnungswesens des Staatssektors in der Union, wobei sie die Fortschritte berücksichtigt, die seit ihrer im Jahr 2013 vorgenommenen Bewertung der Frage erzielt wurden, ob die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (‚International Public Sector Accounting Standards‘) für die Mitgliedstaaten geeignet sind; b) der Kapazitäten und Aufgaben der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen in der Union, wobei sie die Fortschritte berücksichtigt, die seit Inkrafttreten dieser Richtlinie erzielt wurden, aufbauend auf den Ergebnissen der Datenbank der Kommission zur haushaltspolitischen Steuerung (‚Fiscal Governance Database‘) und den Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern, um Mindeststandards zu sondieren.
(2)Bis zum 31.
Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission eine Überprüfung der Wirksamkeit dieser Richtlinie.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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