DIR_2024_1275 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die Kommission überprüft mit Unterstützung des in Artikel 33 genannten Ausschusses bis zum 31. Dezember 2028 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.
Im Rahmen dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Anwendung dieser Richtlinie in Verbindung mit anderen Rechtsinstrumenten im Bereich Gesamtenergieeffizienz und Treibhausgasemissionen von Gebäuden, insbesondere durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, ausreichende Fortschritte in Richtung der Erreichung eines vollständig dekarbonisierten, emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 bewirkt oder ob weitere verbindliche Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden müssen, insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudebestands, auch um sicherzustellen, dass die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Werte für 2030 und 2035 erreicht werden können. Die Kommission bewertet ferner die nationalen Fahrpläne und insbesondere die geplanten Grenzwerte für das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 4 und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen baulichen Umwelt erforderlich sind. Die Kommission untersucht auch, wie die Mitgliedstaaten in der Gebäude- und Energieeffizienzpolitik der Union integrierte Quartiers- oder Nachbarschaftsansätze anwenden könnten, wobei sichergestellt wird, dass jedes Gebäude die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, beispielsweise im Wege von Renovierungsprogrammen und Gesamtrenovierungskonzepten, die für eine Reihe von Gebäuden in einem räumlichen Zusammenhang statt für ein einziges Gebäude gelten. Die Kommission bewertet ferner, ob alternative Indikatoren wie der Endenergieverbrauch und der Energiebedarf für die Zwecke des Anhangs I besser geeignet wären.
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