Art. 4 – Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

DIR_2024_1275 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht.
Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet. Die Kommission gibt Leitlinien für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind, und für die Berücksichtigung von Umgebungsenergie heraus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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