ErwGr. 14

DIR_2024_1275 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Zwei Drittel der für die Heizung und Kühlung von Gebäuden genutzten Energie stammen nach wie vor aus fossilen Brennstoffen. Für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors ist der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung von besonderer Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen ihre nationalen Strategien und Maßnahmen zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung aufführen. Sie sollten auf eine schrittweise Abkehr von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln hinarbeiten und in einem ersten Schritt ab 2025 keine finanziellen Anreize für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln mehr geben, mit Ausnahme derjenigen, die vor 2025 für Investitionen im Rahmen der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgewählt wurden. Es sollte weiterhin möglich sein, finanzielle Anreize für die Installation von hybriden Heizungsanlagen mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien zu geben, beispielsweise bei Kombinationen eines Heizkessels mit Solarthermie oder mit einer Wärmepumpe. Durch eine eindeutige Rechtsgrundlage für das Verbot von Wärmeerzeugern auf der Grundlage ihrer Treibhausgasemissionen, der Art des genutzten Brennstoffs oder des Mindestanteils der für die Wärmeversorgung auf Gebäudeebene genutzten erneuerbaren Energie sollten nationale Ausstiegsstrategien und -maßnahmen unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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