ErwGr. 28

DIR_2024_1275 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Was den übrigen nationalen Gebäudebestand betrifft, so steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einführen wollen, die auf nationaler Ebene konzipiert werden und an die nationalen Gegebenheiten angepasst sind. Bei der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission bewerten, ob die gemäß dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen ausreichende Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung eines vollständig dekarbonisierten Bestands an Nullemissionsgebäuden bis 2050 ermöglichen werden oder ob weitere Maßnahmen, etwa verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, eingeführt werden müssen, insbesondere für Wohngebäude, um die für Fünfjahreszeiträume angesetzten Etappenziele zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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