ErwGr. 72

DIR_2024_1275 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Wird die Anlage, die einer Inspektion unterzogen werden soll, mit fossilen Brennstoffen betrieben, so sollte die Inspektion eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe am Standort umfassen, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen. Um den Aufwand für die Nutzer zu verringern, sollte diese Bewertung nicht wiederholt werden, wenn solche Empfehlungen bereits im Zusammenhang mit einem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässen, Energieaudits, Empfehlungen des Herstellers oder anderen Möglichkeiten zur Beratung in gleichwertigen offiziellen Dokumenten dokumentiert sind oder wenn der Austausch der Anlage bereits geplant ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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