ErwGr. 20

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Besteht Fluchtgefahr oder muss sichergestellt werden, dass die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers eingehalten werden, könnten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen bei den zuständigen Behörden zu melden, ohne dass seine Rechte nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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