ErwGr. 36

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Die Mitgliedstaaten sollten auf vorübergehende Lösungen zur Unterbringung mit niedrigerem Standard zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf solche Lösungen zur vorläufigen Unterbringung auch zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten aufgrund einer unverhältnismäßig hohen Zahl von unterzubringenden Personen, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Naturkatastrophe vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, solche vorübergehende Lösungen zur Unterbringung nach Möglichkeit in festen Gebäudestrukturen bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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