ErwGr. 40

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Minderjährige sollten grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Sie sollten in geeigneten Unterkünften mit besonderen Bestimmungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Unterkünften ohne Freiheitsentzug gehört. In Anbetracht der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige sollte auf eine Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht nur in Ausnahmesituationen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, als letztes Mittel und für den kürzest möglichen Zeitraum zurückgegriffen werden, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme dem Wohl der Minderjährigen dient. Minderjährige sollten niemals in Haftanstalten oder sonstigen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungszwecken genutzten Einrichtungen untergebracht werden. Minderjährige sollten nicht von ihren Eltern oder Betreuungspersonen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte im Allgemeinen dazu führen, dass bei Familien mit Minderjährigen auf geeignete Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Darüber hinaus sollte alles dafür getan werden, dass geeignete Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen verfügbar und zugänglich sind. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016, die einschlägigen maßgeblichen Leitlinien der Vertragsorgane der Vereinten Nationen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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