ErwGr. 54

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Sobald Antragstellern der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollte ein Mitgliedstaat Berufsqualifikationen, die ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) berücksichtigen. Maßnahmen sollten auch in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Antragsteller bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gegenübersehen, insbesondere wenn die Antragsteller keine Nachweise vorlegen und die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren nicht tragen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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