ErwGr. 89

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Zwecke dieser Richtlinie erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die Überwachung der Prävalenz und der Trends von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterstützen und neue politische Strategien in diesem Bereich zu erarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, um die Vergleichbarkeit, Bewertung und Analyse dieser Daten auf Unionsebene zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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