ErwGr. 28

DIR_2024_1499 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG

Beweise sind entscheidend dafür, um festzustellen, ob ein Fall von Diskriminierung vorliegt, und befinden sich oftmals nicht im Besitz des Opfers. Gleichbehandlungsstellen sollten daher Zugang zu den Informationen erhalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob Diskriminierung vorliegt, und mit anderen zuständigen Stellen — beispielsweise den einschlägigen öffentlichen Stellen wie Arbeitsaufsichtsbehörden oder Bildungsaufsichtsbehörden — und den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten. Im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Rahmen für die Ausübung dieser Zuständigkeit schaffen. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine andere zuständige Stelle mit Durchführung von Untersuchungen betrauen. Zur Vermeidung von Doppelverfahren sollte eine solche zuständige Stelle der Gleichbehandlungsstelle auf deren Anfrage hin Informationen über die Ergebnisse der Untersuchung zur Verfügung stellen, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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