ErwGr. 41

DIR_2024_1499 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG

Das Ermöglichen einer regelmäßigen langfristigen Koordinierung und Zusammenarbeit von Gleichbehandlungsstellen auf verschiedenen Ebenen ist für das wechselseitige Lernen, die Kohärenz und Konsistenz von entscheidender Bedeutung und kann die Reichweite und Wirkung ihrer Arbeit erhöhen. Gleichbehandlungsstellen sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit anderen Gleichbehandlungsstellen desselben Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit öffentlichen und privaten Einrichtungen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zusammenarbeiten, darunter mit Netzwerken von Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene, Organisationen der Zivilgesellschaft, Datenschutzbehörden, den Sozialpartnern, Arbeitsaufsichtsbehörden oder Bildungsaufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, auf nationaler Ebene für die Verteidigung der Menschenrechte zuständigen Stellen, nationalen statistischen Ämtern, Unionsmittel verwaltenden Behörden, nationalen Roma-Kontaktstellen, Verbraucherorganisationen und nationalen unabhängigen Verfahren zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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