Art. 4 – Ressourcen

DIR_2024_1500 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß ihren nationalen Haushaltsverfahren sicher, dass jede Gleichbehandlungsstelle mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um alle ihre Aufgaben wirksam erfüllen und alle ihre Zuständigkeiten wirksam ausüben zu können, und zwar aus den in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU bestimmten Gründen und in den unter diese Richtlinien fallenden Bereichen, einschließlich in Fällen, in denen die Gleichbehandlungsstellen Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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