Art. 110a – Anwendungsbereich mit Blick auf Wertpapierfirmengruppen

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Dieses Kapitel findet Anwendung auf Wertpapierfirmengruppen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn zumindest eine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.
Dieses Kapitel gilt nicht für Wertpapierfirmengruppen, wenn keine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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