Art. 27k – Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(1)Bei der Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, wenn an dem geplanten Vorgang neben den Finanzakteuren eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist: a) ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist; b) ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist; c) eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.
(2)Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit. Die für einen Finanzakteur zuständige Behörde gibt in ihrer Stellungnahme alle Standpunkte oder Vorbehalte der zuständigen Behörde, die eines oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen beaufsichtigt, an. Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Stellungnahmen.
(3)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, und erstellt Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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