Art. 48a – Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(1)Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern in die Klasse 1 ein, wenn diese Zweigstellen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Der Gesamtwert der von einer Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß Abschnitt II Unterabschnitt 4 mindestens 5 Mrd. EUR; b) die zugelassenen Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden, sofern der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland beträgt oder der Betrag dieser Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder 50 Mio. EUR übersteigt; c) die Zweigstelle aus einem Drittland ist keine qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland im Sinne des Artikels 48b.
(2)Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern, die keine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, in Klasse 2 ein.
(3)Die zuständigen Behörden aktualisieren die Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern wie folgt: a) Erfüllt eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr, so gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2; b) erfüllt eine der Klasse 2 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland eine der Bedingungen gemäß Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.
(4)Die Mitgliedstaaten können auf Zweigstellen aus Drittländern, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, oder auf bestimmte Kategorien solcher Zweigstellen anstelle der in diesem Titel festgelegten Anforderungen dieselben Anforderungen anwenden wie auf Kreditinstitute, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen wurden. Gilt die Behandlung nach diesem Absatz nur für bestimmte Kategorien von Zweigstellen aus Drittländern, so legen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Einstufungskriterien für die Zwecke dieser Behandlung fest. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht auf diese Zweigstellen aus Drittländern anwendbar, außer für die Zwecke des Artikels 48p.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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