Die Richtlinie (EU) 2019/1153 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In dieser Richtlinie werden folgende Maßnahmen festgelegt: a) Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu verwenden; b) Maßnahmen, die den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erleichtern sollen, und Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen vereinfachen sollen; und c) technische Maßnahmen, die den zuständigen Behörden die Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen erleichtern sollen.“ b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) Verfahren nach nationalem Recht, nach denen die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten zuständigen Behörden von Finanzinstituten und Kreditinstituten die Vorlage von Transaktionsaufzeichnungen verlangen können, einschließlich Fristen für die Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen.“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. ‚Bankkontoinformationen‘ die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Informationen; (*1) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl.
L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).“ " b) Die folgenden Nummern werden eingefügt: „(7a) ‚Transaktionsaufzeichnungen‘ die Einzelheiten der Vorgänge, die während eines bestimmten Zeitraums über ein bestimmtes Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder über ein durch die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der genannten Verordnung identifiziertes Bankkonto ausgeführt wurden, oder die Einzelheiten von Kryptowertetransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3); (7b) ‚Kreditinstitut‘ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4); (7c) ‚Finanzinstitut‘ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/1624; (7d) ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5); (*2) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl.
L 94 vom 30.3.2012, S. 22)." (*3) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl.
L 150 vom 9.6.2023, S. 1)." (*4) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.
L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj)." (*5) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl.
L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“ "
3.
Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung: „ZUGRIFF DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF BANKKONTOINFORMATIONEN UND FORMAT DER TRANSAKTIONSDATENSÄTZE“
4.
In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt und umgehend über das gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtete Vernetzungssystem für Bankkontenregister (im Folgenden ‚Vernetzungssystem‘) auf die verfügbaren Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und diese abzufragen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte, erforderlich ist.
Ein Mitgliedstaat kann die Befugnis, über das Vernetzungssystem auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, auf Situationen beschränken, in denen seine gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass es in anderen Mitgliedstaaten relevante Bankkontoinformationen geben könnte.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 dürfen Bankkontoinformationen, die durch den Zugriff auf das Vernetzungssystem und die Abfrage dieser Zugangsstelle erlangt wurden, nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden.
Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz werden unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.
(1b)Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgen unbeschadet der nationalen Verfahrensgarantien sowie der Vorschriften der Union und der nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.“
5.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zugriffe auf und Abfragen von Bankkontoinformationen nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a werden nur im Einzelfall durchgeführt und sind dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit nach hohen technologischen Standards zum Zwecke der Ausübung der Befugnis der zuständigen Behörden zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 1a zu gewährleisten.“
6.
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, sicherstellen, dass über jeden Zugriff auf und jede Abfrage von Bankkontoinformationen, der bzw. die nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a von den benannten zuständigen Behörden durchgeführt wird, Protokoll geführt wird.“
7.
In Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 6a Transaktionsaufzeichnungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Finanzinstitute und Kreditinstitute, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen einhalten, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts Ersuchen um Transaktionsaufzeichnungen beantworten, die von den zuständigen Behörden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gestellt werden, unter anderem hinsichtlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit solchen Ermittlungen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen zur Festlegung des strukturierten elektronischen Formats und der technischen Mittel für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen zu erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Entwicklungen bei den einschlägigen Standards für Finanznachrichten Rechnung.“
8.
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Europol, falls zweckmäßig, auffordern können, sie bei der Durchführung der in Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) genannten gemeinsamen Analyse — vorbehaltlich der Zustimmung aller teilnehmenden zentralen Meldestellen, im Rahmen des Mandats von Europol und zur Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h und z der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Aufgaben und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2024/1620 festgelegten Zuständigkeiten der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — zu unterstützen.
(*6) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.
L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).“ "
9.
In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024
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