ErwGr. 15

DIR_2024_1711 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

In Gebieten, in denen Stromnetze über begrenzte oder keine Netzkapazität verfügen, sollten Netznutzer, die einen Netzanschluss beantragen, davon profitieren können, einen nicht festen, flexiblen Netzanschlussvertrag zu vereinbaren. In diesem Netzanschlussvertrag könnten beispielsweise die Energiespeicherung berücksichtigt oder die Zeiten, in denen ein Kraftwerk Strom in das Netz einspeisen kann, oder die Kapazität, die exportiert werden kann, begrenzt werden, wodurch ein teilweiser Anschluss ermöglicht wird. Netzbetreiber sollten die Möglichkeit bieten, in diesen Gebieten flexible Netzanschlussverträge zu vereinbaren. Die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, eine andere zuständige durch die Mitgliedstaaten benannte Behörde sollte Rahmen entwickeln, damit Netzbetreiber diese flexiblen Anschlüsse herstellen können — wobei sie sicherstellen, dass Netzausbaumaßnahmen, die strukturelle Lösungen bieten, Vorrang eingeräumt wird, Netzanschlussverträge verbindlich gemacht werden, sobald die Netze fertiggestellt sind, und flexible Anschlüsse als dauerhafte Lösung für Gebiete, in denen der Netzausbau nicht effizient ist, ermöglicht werden — und Netznutzern, die einen Netzanschluss entsprechend dem erwarteten Ausmaß an Einschränkungen im Rahmen des flexiblen Netzanschlussvertrags beantragen, so weit wie möglich Visibilität verschaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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