Art. 18a – Straftaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten die von einem Opfer von Menschenhandel erbracht werden

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme von Diensten, sofern dies vorsätzlich geschieht, die von einem Opfer einer Straftat nach Artikel 2 erbracht werden, eine Straftat darstellt, wenn das Opfer zur Erbringung solcher Dienste ausgebeutet wird und wenn der Nutzer der Dienste weiß, dass die Person, die den Dienst erbringt, Opfer einer Straftat nach Artikel 2 ist.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 festgelegten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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