Art. 27c – Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 kann die zuständige Behörde
a)Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 für die Haupttätigkeit einer Anlage die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte nicht überschreiten, die mit den in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Zukunftstechniken assoziiert sind;
b)indikative Umweltleistungswerte festlegen, die mit den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen in Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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