ErwGr. 61

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, können aufgrund ihrer geografischen Lage und der fehlenden Anbindung an das Festlandnetz des Mitgliedstaats oder das Netz eines anderen Mitgliedstaats vor besonderen Herausforderungen stehen, sodass für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mehr Zeit benötigt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten für Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, einen Einhaltungsplan aufstellen, in dem die Maßnahmen festgelegt sind, mit denen die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bis spätestens 31. Dezember 2029 gewährleistet werden soll. In dem Plan sollten die Maßnahmen zur Einhaltung der vorliegenden Richtlinie und Maßnahmen zur Minimierung des Umfangs und der Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans beschrieben werden sowie Informationen zu Nachfragesteuerungsmaßnahmen und zu Möglichkeiten für den Umstieg auf sauberere Kraftstoffe oder für sauberere Alternativen, wie der Einsatz erneuerbarer Energieträger und die Anbindung an die Festlandnetze oder das Netz eines anderen Mitgliedstaats, enthalten sein. Der Einhaltungsplan sollte der Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Bei Einwänden der Kommission sollten die Mitgliedstaaten den Plan aktualisieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jährlich Bericht darüber erstatten, welche Fortschritte bei der Einhaltung erzielt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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