Anhang II – Intelligente Messsysteme für Erdgas und Wasserstoff

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme erst nach einer wirtschaftlichen Bewertung eingeführt werden, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Kunden geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist.
2.Bei einer solchen wirtschaftlichen Bewertung wird den Netzentwicklungsplänen gemäß Artikel 55, vor allem Absatz 2 Buchstabe c, zur Stilllegung von Netzen Rechnung getragen.
3.Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und der Mindestfunktionen intelligenter Messsysteme, die in der Empfehlung 2012/148/EU der Kommission (1) festgelegt sind, soweit diese für Erdgas und Wasserstoff gelten, sowie der besten verfügbaren Techniken, um ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz zu gewährleisten. Bei dieser Bewertung werden auch potenzielle Synergien mit einer bereits eingeführten intelligenten Messinfrastruktur für Strom oder Optionen für eine selektive Einführung in Fällen, in denen rasch ein Nettonutzen erzielt werden kann, gebührend berücksichtigt, um die Kosten unter Kontrolle zu halten.
4.Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten einen Zeitplan mit einem Planungsziel von bis zu zehn Jahren für die Einführung intelligenter Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Messsysteme positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Endkunden innerhalb von sieben Jahren ab der positiven Bewertung mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.
(1)Empfehlung 2012/148/EU der Kommission vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme (ABl. L 73 vom 13.3.2012, S. 9).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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