Art. 39 – Aufgaben der Fernleitungsnetz-, der Speicher- oder LNG-Anlagenbetreiber im Erdgasbereich

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Jeder Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen oder LNG-Anlagen im Erdgasbereich ist verantwortlich, a) zur Gewährleistung eines offenen Marktes unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umwelt- und Klimaschutzes und der in der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Verpflichtungen sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungsnetze, Speicheranlagen oder LNG-Anlagen im Erdgasbereich zu betreiben, zu warten, auszubauen oder stillzulegen, und zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung seiner Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind; b) nicht zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu diskriminieren; c) anderen Fernleitungsnetzbetreibern, Erdgasspeicheranlagenbetreibern oder LNG-Anlagenbetreibern oder einem Verteilernetzbetreiber ausreichende Informationen bereitzustellen, damit der Transport und die Speicherung von Erdgas so erfolgen kann, dass der sichere und effiziente Betrieb des Verbundnetzes sichergestellt ist; d) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
(2)Jeder Fernleitungsnetzbetreiber baut ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur auf, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, wobei der Erdgasversorgungssicherheit Rechnung getragen wird.
(3)Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit den Verteilernetzbetreibern gemeinsam daran, dass sich die an ihr Netz angeschlossenen Marktteilnehmer wirksam an den Endkunden-, Großhandels- und Ausgleichsmärkten beteiligen.
(4)Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten in ihren Anlagen im Einklang mit den geltenden Gasqualitätsnormen ein effizientes Gasqualitätsmanagement.
(5)Die von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Gasfernleitungsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Entgelten werden gemäß einem mit Artikel 78 Absatz 7 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
(6)Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden können den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestnormen einzuhalten.
(7)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben einem Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesen werden, der nicht der Eigentümer des Fernleitungsnetzes ist, auf den die jeweiligen Zuständigkeiten ansonsten anwendbar wären. Der Fernleitungsnetzbetreiber, dem die Aufgaben zugewiesen werden, ist als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zu zertifizieren und muss die Anforderungen gemäß Artikel 60 erfüllen, jedoch nicht Eigentümer des Fernleitungsnetzes sein, für das er verantwortlich ist.
(8)Ein Fernleitungsnetzbetreiber, der Eigentümer des Fernleitungsnetzes ist, hat die Anforderungen gemäß Kapitel IX zu erfüllen und ist gemäß Artikel 71 zu zertifizieren. Das berührt nicht die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zertifiziert sind, von sich aus und unter ihrer Aufsicht bestimmte Aufgaben anderen Fernleitungsnetzbetreibern zu übertragen, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zertifiziert sind, sofern die Aufgabenübertragung die Rechte auf eine wirksame und unabhängige Beschlussfassung des delegierenden Fernleitungsnetzbetreibers nicht beeinträchtigt.
(9)Die Betreiber von LNG-Anlagen, von Fernleitungsnetzen und von Erdgasspeicheranlagen arbeiten innerhalb eines Mitgliedstaats und auf regionaler Ebene zusammen, um unter Berücksichtigung der Netzintegrität und des Netzbetriebs und unter Vermeidung von Einschränkungen des Betriebs von LNG- und Erdgasspeicheranlagen die effizienteste Nutzung der Kapazitäten der Anlagen und der Synergien zwischen diesen Anlagen sicherzustellen.
(10)Die Fernleitungsnetzbetreiber beschaffen sich die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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