Art. 44 – Aufgaben der Verteilernetzbetreiber

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Jeder Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Erdgas gemäß den Artikeln 55 und 57 diese Richtlinie, auch für die Einspeisung von Biomethan, zu befriedigen sowie unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes, der in der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Verpflichtungen und der Energieeffizienz in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz zu betreiben, zu warten und auszubauen oder ein solches Netz stillzulegen.
(2)Auf Beschluss der Regulierungsbehörden können die Verteilernetzbetreiber dafür verantwortlich sein, in ihren Systemen im Einklang mit den geltenden Gasqualitätsnormen ein effizientes Gasqualitätsmanagement zu gewährleisten, sofern dies für das Systemmanagement aufgrund der Einspeisung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas erforderlich ist.
(3)Der Verteilernetzbetreiber hat sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten.
(4)Jeder Verteilernetzbetreiber hat jedem anderen Betreiber eines Verteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage oder einer Erdgasspeicheranlage ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgt.
(5)Jeder Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang einschließlich der Nutzung des Netzes benötigen.
(6)Sofern einem Verteilernetzbetreiber der Ausgleich des Erdgasverteilernetzes obliegt, müssen die von ihm zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Verteilernetzbetreiber einschließlich Regelungen und Entgelte werden gemäß einem mit Artikel 78 Absatz 7 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
(7)Die Verteilernetzbetreiber arbeiten mit den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam daran, dass sich an ihre Infrastruktur angeschlossene Marktteilnehmer wirksam am Endkunden-, Großhandels- und Ausgleichsmarkt des Einspeise-/Ausspeisesystems beteiligen, zu dem das Verteilernetz gehört oder an das es angeschlossen ist.
(8)Die Verteilernetzbetreiber sind nicht berechtigt, wirtschaftlich vertretbare und technisch zu bewältigende Anträge auf Anschluss einer neuen oder einer bestehenden, aber noch nicht angeschlossenen Erzeugungsanlage für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas abzulehnen, außer unter den in Artikel 38 festgelegten Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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