Art. 5 – Zugang zu erschwinglicher Energie während einer Erdgaspreiskrise

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses eine regionale oder unionsweite Erdgaspreiskrise ausrufen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Vorliegen sehr hoher Durchschnittspreise auf den Erdgasgroßhandelsmärkten, die mindestens zweieinhalbmal so hoch sind wie der Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre und mindestens 180 EUR/MWh betragen und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden, nach Maßgabe der Berechnung des Durchschnittspreises der letzten fünf Jahre, wobei die Zeiträume, während derer eine regionale oder unionsweite Erdgaspreiskrise ausgerufen wurde, nicht berücksichtigt werden; b) starker Anstieg der Endkundenpreise für Erdgas in der Größenordnung von 70 %, der voraussichtlich mindestens drei Monate andauern wird.
(2)In dem in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss ist seine Geltungsdauer festgelegt, die bis zu einem Jahr betragen kann. Dieser Zeitraum kann nach dem in Absatz 8 festgelegten Verfahren um aufeinanderfolgende Zeiträume von bis zu einem Jahr verlängert werden.
(3)Durch die Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Erdgaspreiskrise gemäß Absatz 1 werden ein fairer Wettbewerb und Handel in allen von dem Durchführungsbeschluss betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt, damit der Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wird.
(4)Sind die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, legt die Kommission einen Vorschlag zur Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Erdgaspreiskrise vor, der die vorgeschlagene Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses umfasst.
(5)Der Rat kann einen nach Absatz 4 oder Absatz 8 vorgelegten Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
(6)Hat der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommen, so können die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieses Beschlusses vorläufige gezielte öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der der Preise der Erdgasversorgung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Haushaltskunden und grundlegenden sozialen Diensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe a) sind auf höchstens 70 % des Verbrauchs des Begünstigten im selben Zeitraum des Vorjahres begrenzt und müssen weiterhin einen Anreiz zur Nachfragereduzierung bieten; b) müssen die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 7 erfüllen; c) müssen gegebenenfalls die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllen; d) sind so gestaltet, dass sie jede negative Fragmentierung des Binnenmarkts minimieren.
(7)Hat der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommen, so können die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieses Beschlusses abweichend von Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c bei gezielten öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung gemäß Artikel 4 Absatz 6 oder gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ausnahmsweise und vorübergehend einen unter den Kosten liegenden Preis der Erdgasversorgung festsetzen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der für Haushaltskunden festgesetzte Preis gilt nur für höchstens 80 % des Medianverbrauchs privater Haushalte und bietet weiterhin einen Anreiz zur Nachfragereduzierung; b) es wird nicht zwischen Versorgern diskriminiert; c) die Versorger erhalten auf transparente und nichtdiskriminierende Weise einen Ausgleich für die Versorgung unterhalb der Kosten; d) alle Versorger können auf derselben Grundlage Angebote für den Preis der Erdgasversorgung vorlegen, der unter den Kosten liegt; e) die vorgeschlagenen Maßnahmen führen nicht zu einer Verzerrung des Binnenmarktes für Erdgas.
(8)Die Kommission bewertet rechtzeitig vor Ablauf der gemäß Absatz 2 festgelegten Geltungsdauer, ob die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind, legt sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer eines nach Absatz 1 angenommenen Beschlusses vor. Wenn der Rat beschließt, die Geltungsdauer zu verlängern, gelten während des Verlängerungszeitraums die Absätze 6 und 7. Die Kommission bewertet und überwacht die Auswirkungen jeder im Rahmen der ausgerufenen Erdgaspreiskrise getroffenen Maßnahmen fortlaufend und veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse dieser Bewertungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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