(1)Die Mitgliedstaaten sehen einen Regulierungsrahmen für Biomethanerzeugungsanlagen vor, der die Anschlussentgelte und -kosten, die ihnen durch den Anschluss an die Fernleitungs- oder Verteilernetze entstehen, regelt. Mit diesem Regulierungsrahmen wird sichergestellt, dass a) die Anschlussentgelte und -kosten dem für den Netzausbau geltenden Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 Rechnung tragen; b) die Anschlussentgelte und -kosten im Rahmen der Verfahren für den Anschluss neuer Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und Kohlenstoffarmes Gas an das Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß den Artikeln 41 und 45 der vorliegenden Richtlinie und gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 veröffentlicht werden; c) dabei die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, das Erfordernis stabiler Finanzierungsrahmen für bestehende Investitionen, die Fortschritte bei der Einführung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in dem betreffenden Mitgliedstaat und — sofern zweckmäßig — bestehende alternative Fördermechanismen für die verstärkte Nutzung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Gas berücksichtigt werden.
(2)Bei der Festlegung oder Genehmigung der Entgelte oder der von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern anzuwendenden Methoden können die Regulierungsbehörden die Kosten und Investitionen berücksichtigen, die für diese Netzbetreiber bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen angefallen sind und die nicht direkt aus den Anschlussentgelten und -kosten gedeckt werden, soweit die Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren regulierten Betreibers entsprechen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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