Art. 62 – Entflechtung der Fernleitungsnetzeigentümer, Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer, Erdgasspeicheranlagenbetreiber und Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

(1)Fernleitungsnetzeigentümer und Eigentümer von Wasserstofffernleitungsnetzen — falls ein unabhängiger Netzbetreiber oder ein unabhängiger Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt wurde — und Erdgasspeicheranlagenbetreiber oder Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Fernleitung, der Verteilung, dem Transport und der Speicherung von Erdgas und Wasserstoff zusammenhängen. Dieser Artikel gilt nur für Speicheranlagen für Erdgas, die technisch oder wirtschaftlich erforderlich sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Kunden gemäß Artikel 33 zu gewährleisten.
(2)Um die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers bzw. Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des Erdgasspeicheranlagenbetreibers bzw. des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden: a) Die für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers oder des Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des Erdgasspeicheranlagenbetreibers oder des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Gewinnung von und Versorgung mit Erdgas und Wasserstoff zuständig sind; b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers oder Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des Erdgasspeicheranlagenbetreibers oder des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist; c) der Erdgasspeicheranlagenbetreiber oder der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für Betrieb, Wartung oder Ausbau der Speicheranlagen erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen ausübt; dies darf geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die — gemäß Artikel 78 Absatz 7 indirekt geregelte — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden; dies ermöglicht es insbesondere dem Mutterunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Erdgasspeicheranlagenbetreibers bzw. des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen; dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen; d) der Fernleitungsnetzeigentümer oder der Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und der Erdgasspeicheranlagenbetreiber oder der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage stellen ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleisten, dass die Einhaltung dieses Programms angemessen überwacht wird; in diesem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben; die für die Kontrolle der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
(3)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, die sicherstellen, dass der Fernleitungsnetzeigentümer oder der Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und der Erdgasspeicheranlagenbetreiber oder der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage den Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in vollem Umfang und wirksam nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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