ErwGr. 130

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

Die Bereitstellung von Informationen über Infrastruktur, die stillgelegt werden kann, im Rahmen des Netzentwicklungsplans kann bedeuten, dass die Infrastruktur permanent außer Betrieb genommen wird, indem sie entweder ungenutzt gelassen, abgebaut oder für andere Zwecke, z. B den Wasserstofftransport, zur Verfügung gestellt wird. Das Ziel der höheren Transparenz in Bezug auf die Infrastruktur trägt der Tatsache Rechnung, dass umgewidmete Infrastruktur vergleichsweise billiger ist als neu errichtete Infrastruktur und somit einen kosteneffizienten Übergang ermöglichen dürfte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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