DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG
In der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems wurde hervorgehoben, dass ein unionsweites Zertifizierungssystem eingeführt werden muss, das auch kohlenstoffarme Brennstoffe abdeckt, damit die Mitgliedstaaten diese mit anderen Dekarbonisierungsoptionen vergleichen und in ihrem Energiemix als tragfähige Lösung berücksichtigen können. Die Zertifizierung von kohlenstoffarmen Kraftstoffen oder Brennstoffen sollte auf eine Art durchgeführt werden, die mit der Zertifizierung von erneuerbaren Kraftstoffen oder Brennstoffen im Einklang steht. Es ist daher angezeigt, auf die Bestimmungen für die Zertifizierung erneuerbarer Kraftstoffe oder Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug zu nehmen und sie analog für die Zertifizierung kohlenstoffarmer Kraftstoffe oder Brennstoffe anzuwenden. Um sicherzustellen, dass kohlenstoffarme Brennstoffe die gleiche Dekarbonisierungswirkung haben wie erneuerbare Alternativen, ist es wichtig, sie mithilfe eines ähnlichen methodischen Ansatzes auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse ihrer gesamten Treibhausgasemissionen zu zertifizieren. Bei einer solchen Lebenszyklusanalyse sollten die Emissionen aus der Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich der Emissionen aus der Gewinnung der Primärenergie, der Verarbeitung und dem Transport, sowie indirekte Emissionen aus der Änderung der Nutzung von Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot (rigid inputs) und die tatsächlichen CO2-Abscheidungsraten berücksichtigt werden. Vorgelagerte Methanemissionen sollten aufbauend auf den in Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) enthaltenen Maßnahmen ermittelt werden. Das würde die Einführung eines umfassenden unionsweiten Zertifizierungssystems ermöglichen, das den gesamten Energiemix der Union abdeckt. Da es sich bei kohlenstoffarmen Kraftstoffen oder Brennstoffen und kohlenstoffarmem Wasserstoff nicht um erneuerbare Kraftstoffe oder Brennstoffe handelt, war es nicht möglich, die sie betreffende Terminologie und ihre Zertifizierung in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufzunehmen. Diese Lücke wird mit ihrer Aufnahme in die vorliegende Richtlinie geschlossen.
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