ErwGr. 162

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte Bereiche, die für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie von grundlegender Bedeutung sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um folgende Leitlinien festzulegen: Leitlinien für Mindestkriterien, die die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers bzw. Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des Erdgasspeicheranlagenbetreibers bzw. des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage sicherstellen, Leitlinien, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Zertifizierung eines Fernleitungsnetz- oder eines Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers festgelegt werden, Leitlinien, in denen festgelegt ist, inwieweit die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit ACER verpflichtet sind, Leitlinien, in denen die Einzelheiten des Verfahrens in Bezug darauf, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien steht, festgelegt werden, und Leitlinien, in denen die Methoden und Regelungen der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der von Versorgungsunternehmen bereitgestellten Daten zu Erdgas- und Wasserstoffversorgungsverträgen sowie Erdgas- und Wasserstoffderivaten festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (36) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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