ErwGr. 23

DIR_2024_1788 · über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG

Die Mitgliedstaaten sollten einen breiten Ermessensspielraum haben, wenn es darum geht, Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Verfolgung von Zielen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufzuerlegen, ohne den Übergang zu einem integrierten, hocheffizienten und auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Energiesystem im Einklang mit den einschlägigen Zielen, Rechtsvorschriften und Strategien der Union zu behindern.
Allerdings sind gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Gasversorgungspreise eine grundsätzlich wettbewerbsverzerrende Maßnahme, die oft zu einer Kumulierung von Defiziten bei den Tarifen, eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher, weniger Anreizen für Investitionen in Energieeinsparungen und Energieeffizienz, geringerer Dienstleistungsqualität, einem geringeren Maß an Einbeziehung und Zufriedenheit der Verbraucher, einer Einschränkung des Wettbewerbs und einem geringeren Umfang an innovativen Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt führt.
Die Mitgliedstaaten sollten daher andere politische Instrumente und insbesondere gezielte sozialpolitische Maßnahmen anwenden, um den Bürgerinnen und Bürgern eine Gasversorgung zu erschwinglichen Preisen zu sichern.
Öffentliche Eingriffe in die Preisbildung für die Gasversorgung würden grundsätzlich eine marktverzerrende Maßnahme darstellen.
Diese Eingriffe sollten daher nur wenn angemessen und als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und unter besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden.
Der Preiswettbewerb wie auch der Wettbewerb im außerpreislichen Bereich zwischen den vorhandenen Versorgern würden durch einen vollständig liberalisierten, ordnungsgemäß funktionierenden Endkundenmarkt für Erdgas gefördert, und es würden Anreize für neue Markteintritte geschaffen, sodass die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Verbraucherzufriedenheit zunähmen.
Im Rahmen dieser Richtlinie sollten regulierte Preise, einschließlich Preise unterhalb der Kosten, für von Energiearmut betroffene Kunden, Kunden, die schutzbedürftige Haushalte sind, und — in bestimmten Fällen — für Haushaltskunden und Kleinstunternehmen möglich sein.
Während einer Erdgaspreiskrise, in der die Großhandels- und Endkundenpreise für Erdgas erheblich steigen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anwendung regulierter Preise vorübergehend auf grundlegende soziale Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auszuweiten.
Im Hinblick auf Haushaltskunden, grundlegende soziale Dienste sowie KMU sollten die Mitgliedstaaten während einer Erdgaspreiskrise ausnahmsweise und vorübergehend regulierte Preise unterhalb der Kosten festsetzen können, solange dies nicht zu Verzerrungen zwischen den Versorgern führt und die Versorger für die Kosten der Versorgung unterhalb der Kosten einen Ausgleich erhalten.
Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine solche Preisregulierung zielgerichtet ist und keine Anreize zur Erhöhung des Verbrauchs schafft.
Daher sollte eine solche außerordentliche und vorübergehende Ausweitung der Preisregulierung bei Haushaltskunden auf 80 % des Medianverbrauchs privater Haushalte und bei grundlegenden sozialen Diensten und KMU auf 70 % des Vorjahresverbrauchs begrenzt werden.
Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses eine regionale oder unionsweite Erdgaspreiskrise ausrufen können.
Die Beurteilung, ob eine solche Erdgaspreiskrise vorliegt, sollte auf einem Vergleich mit Preisen in Zeiten normaler Marktbedingungen beruhen und daher die Auswirkungen früherer, gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgerufener Erdgaspreiskrisen ausschließen.
In einem solchen Durchführungsbeschluss sollte auch der Geltungszeitraum der ausgerufenen Erdgaspreiskrise festgelegt werden, während dessen die vorübergehende Ausweitung regulierter Preise gilt.
Dieser Zeitraum sollte nicht länger als ein Jahr sein.
Sind die Bedingungen für diese Ausrufung einer Erdgaspreiskrise weiterhin erfüllt, so sollte der Rat die Möglichkeit haben, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses auf Vorschlag der Kommission zu verlängern.
Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat ist gerechtfertigt, da die Ausrufung einer Erdgaspreiskrise und die dadurch geschaffenen erweiterten Möglichkeiten für öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung erhebliche horizontale Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben.
Diese Auswirkungen sind sowohl in Bezug auf die Zahl der betroffenen Kunden als auch auf die Bedeutung der Kategorien dieser Kunden erheblich.
Mit der Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat wird zudem dem politischen Charakter eines solchen Beschlusses zur Ausrufung einer Erdgaspreiskrise Rechnung getragen, da es hier sorgsam zwischen verschiedenen politischen Aspekten mit Bedeutung für die Entscheidung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Energiepreisgestaltung abzuwägen gilt.
In jedem Fall sollten durch die Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Erdgaspreiskrise gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen von dem Beschluss betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, damit der Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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