ErwGr. 40

DIR_2024_1799 · über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Um Verbrauchern Anreize zu bieten, sich für Reparaturen zu entscheiden, um im Rahmen der Haftung des Verkäufers den vertragsgemäßen Zustand von Waren herzustellen, und daher im Sinne der Förderung der Reparatur, sofern der Verbraucher die Reparatur als Abhilfe zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands wählt, sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 geändert werden, um den Haftungszeitraum des Verkäufers um zwölf Monate zu verlängern, wobei dieser Zeitraum zusätzlich zur verbleibenden Haftung für die Ware gelten sollte. Diese Verlängerung sollte einmal gelten. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch weitere Anreize für Reparaturen schaffen, indem sie eine zusätzliche Verlängerung der Haftung des Verkäufers vorsehen, wenn eine weitere Reparatur stattfindet. Die Mitgliedstaaten könnten außerdem Vorschriften über die Verlängerung der Haftung des Verkäufers um Zeiträume von mehr als zwölf Monaten im Fall einer Reparatur einführen oder beibehalten. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte, wenn die Verlängerung des Haftungszeitraums anwendbar ist, der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit haften, die zum Zeitpunkt der Warenlieferung bestanden hat und die innerhalb des verbleibenden Haftungszeitraums der Ware offenbar wird, wobei die Verlängerung in diesem Zeitraum enthalten ist. Die Verlängerung des Haftungszeitraums sollte unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/771 vorgesehenen Verbraucherrechte erfolgen. Wenn Mitgliedstaaten Vorschriften zur Gewährung einer längeren Verlängerung des Haftungszeitraums ausschließlich für reparierte Teile nach der Richtlinie (EU) 2019/771 vorsehen, sollte dies von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben. Unter Berücksichtigung der Flexibilität nach der Richtlinie (EU) 2019/771 sollten Mitgliedstaaten, die keine festen Fristen für die Haftung des Verkäufers oder lediglich eine Verjährungsfrist für die Abhilfe vorsehen, dafür sorgen, dass die Haftung des Verkäufers oder die Verjährungsfrist für die Abhilfe im Fall einer Reparatur mindestens gleichwertig ist mit den zwei Jahren und zwölf Monaten, entsprechend dem Mindestzeitraum für die Haftung des Verkäufers nach der Richtlinie (EU) 2019/771 und dem Mindestzeitraum der Verlängerung dieses Zeitraums im Fall einer Reparatur. Die Verlängerung des Haftungszeitraums würde einen nachhaltigen Konsum fördern und zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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