(1)Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats genehmigen, das bzw. die in Artikel 12 genannt und in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das bzw. die die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für das bzw. die jedoch die Erfüllung aller in dieser Richtlinie festgelegten geltenden Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung.
Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten geltenden Anforderungen sichergestellt wird, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben.
Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf den Geräten und Maschinen, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht werden.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt.
Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4)Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5)Hersteller von Geräten oder Maschinen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Geräte oder Maschinen alle geltenden Anforderungen gemäß der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6)Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Gerät oder die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf.
Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß dieser Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Geräts oder der betreffenden Maschine; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffenden in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte oder Maschinen zu ergreifen sind.
(7)Abweichend von den Artikeln 6 und 11 dürfen Geräte und Maschinen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 6 findet keine Anwendung.
(8)Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf das betreffende Gerät bzw. die betreffende Maschine befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen.
Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.
(9)Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 14 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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