Art. 43d – Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

DIR_2024_2749 · zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

(1)In Bezug auf Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für diese Funkanlagen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.
(2)In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt.
Hierzu können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger geltender nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4)Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind.
Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5)Unbeschadet des Artikels 16 wird bei Funkanlagen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Anforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.
(6)Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Funkanlagen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 in Verkehr gebrachte Funkanlagen, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den geltenden in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen konform.
(7)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis.
Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.
(1)In Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Druckgeräte und Baugruppen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die geltenden in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle zur Anwendung harmonisierter Sicherheitsnormen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die, in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die geltenden in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.
(2)In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt.
Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger geltender nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4)Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind.
Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5)Unbeschadet des Artikels 12 wird bei Druckgeräten oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.
(6)Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Druckgeräte oder Baugruppen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendete Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen konform.
(7)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis.
Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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