ErwGr. 13

DIR_2024_2749 · zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

Hat die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt, so sollten die darin festgelegten Bedingungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Waren nur für jene Waren gelten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Durchführungsrechtsakts in Verkehr gebracht wurden. In diesem Durchführungsrechtsakt könnte vorgesehen werden, dass die Vorteile des freien Warenverkehrs auch für Waren gewährt werden, die bereits auf der Grundlage bereits bestehender Genehmigungen in Verkehr gebracht wurden. Alle bereits bestehenden Genehmigungen, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erteilt wurden, sollten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Kommission für bestimmte Waren keine Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen dieser Waren mehr bieten, und die Mitgliedstaaten sollten die hierzu erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Waren, die bereits auf der Grundlage einer von einem Mitgliedstaat vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts der Kommission erteilten Genehmigung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht zurückgenommen oder zurückgerufen werden müssen, es sei denn, in Bezug auf diese Waren werden spezifische Sicherheitsbedenken festgestellt, die dazu führen, dass die Kommission im Wege eines anderen Durchführungsrechtsakts Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen ergreifen muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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