Art. 6 – Überprüfung

DIR_2024_2810 · über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 5. Dezember 2028 einen Bericht über die Umsetzung und die Wirksamkeit dieser Richtlinie, einschließlich zu der Frage, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie angemessen ist. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 5. Dezember 2027 insbesondere Angaben zu Folgendem vor:
a)für jeden MTF und jeden geregelten Markt zur Anzahl der Gesellschaften mit einer Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien, die am oder vor dem 4. Dezember 2026 zum Handel an jedem MTF oder geregelten Markt zugelassen sind, und der Gesellschaften, die nach diesem Datum zum Handel an diesem MTF oder geregelten Markt zugelassen sind;
b)zur Branche, in der die unter Buchstabe a genannten Gesellschaften tätig waren, und deren Kapitalisierung zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel;
c)zu den Maßnahmen, die die unter Buchstabe a genannten Gesellschaften in Bezug auf Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien zum Schutz der Anleger anwenden, sofern sie dem Mitgliedstaat vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.11.2024

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