Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

DIR_2024_2811 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚KMU-Wachstumsmarkt‘ ein in Einklang mit Artikel 33 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF oder MTF-Segment;“.
2.
Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3a) Analysen, die von Wertpapierfirmen oder von Dritten erbracht und die von Wertpapierfirmen, ihren Kunden oder potenziellen Kunden verwendet oder an Wertpapierfirmen, ihre Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
Die Analysen müssen klar als solche oder in ähnlicher Form erkennbar sein, sofern alle für die Analysen geltenden, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (*1) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(3b)Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, stellen sicher, dass die von ihnen an Kunden oder potenzielle Kunden verbreiteten Analysen, die ganz oder teilweise von einem Emittenten bezahlt wurden, nur dann als ‚emittentenfinanzierte Analysen‘ bezeichnet werden, wenn sie im Einklang mit dem in Absatz 3c genannten EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt werden.
(3c)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um einen EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen zu erstellen.
In dem Verhaltenskodex werden Standards für die Unabhängigkeit und Objektivität sowie Verfahren und Maßnahmen für die wirksame Ermittlung, Verhütung und Offenlegung von Interessenkonflikten festgelegt.
Bei der Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards für den EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen berücksichtigt die ESMA den Inhalt und die Parameter von Verhaltenskodizes für emittentenfinanzierte Analysen, die auf nationaler Ebene vor dem Geltungsbeginn der technischen Regulierungsstandards erstellt wurden, insbesondere wenn diese Kodizes weitgehend befürwortet und eingehalten wurden.
Die ESMA berücksichtigt gegebenenfalls auch die einschlägigen Verpflichtungen und Standards für Anlageempfehlungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 5.
Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
Der EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen wird auf der Website der ESMA öffentlich zugänglich gemacht.
Die ESMA bewertet mindestens alle fünf Jahre nach dem Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards, ob der EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen geändert werden muss; in diesem Fall legt sie der Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wertpapierfirmen, die emittentenfinanzierte Analysen erstellen oder verbreiten, organisatorische Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass diese Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt werden und die Absätze 3a, 3b und 3e erfüllen.
(3d)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Emittent seine emittentenfinanzierten Analysen gemäß Absatz 3b dieses Artikels an die zuständige Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) übermitteln kann.
Bei der Übermittlung dieser Analysen an die Sammelstelle stellt der Emittent sicher, dass ihnen Metadaten beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Informationen mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen im Einklang stehen.
Diese Analysen werden nicht als regulierte Informationen im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG noch als Finanzanalysen im Sinne der vorliegenden Richtlinie betrachtet und unterliegen daher nicht dem gleichen Grad an regulatorischer Kontrolle wie regulierte Informationen oder Finanzanalysen.
(3e)Bei Analysen, die als ‚emittentenfinanzierte Analysen‘ gekennzeichnet sind, ist auf der Titelseite klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden.
Anderes Analysematerial, das ganz oder teilweise vom Emittenten bezahlt wird, aber nicht im Einklang mit diesem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, ist als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25.
April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl.
L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“ " b) Absatz 9a wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, gilt als Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn a) eine Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden, b) die Wertpapierfirma ihre Kunden über ihre Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über ihre Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die sie zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart die Firma wählt und wie die Wertpapierfirma gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß Artikel 23 verhütet oder bewältigt, wenn sie eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet, c) die Wertpapierfirma jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet.
Die ESMA kann für die Zwecke dieser Bewertungen Leitlinien für Wertpapierfirmen ausarbeiten, d) in dem Fall, in dem die Wertpapierfirma die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an die Wertpapierfirma auf eine der folgenden Weisen beglichen wird: i) direkte Zahlungen der Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln; ii) Zahlungen von einem separaten, von der Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto.“ ii) Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke dieses Artikels gelten Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nicht als Analysen.
Erhält eine Wertpapierfirma Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch eine Wertpapierfirma gehört, die Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an die Wertpapierfirma als Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1.
In solchen Fällen muss die Wertpapierfirma die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes erfüllen.
Die Wertpapierfirmen führen Buch über die Gesamtkosten, die den ihnen bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, sofern sie Kenntnis von diesen Kosten haben.
Diese Informationen werden den Kunden der Wertpapierfirma auf Anfrage jährlich zur Verfügung gestellt.
Bis zum 5.
Dezember 2028 erstellt die ESMA einen Bericht mit einer umfassenden Bewertung der Marktentwicklungen in Bezug auf Analysen im Sinne dieses Artikels.
Diese Bewertung umfasst mindestens die Analysen börsennotierter Firmen, die Entwicklung der Kosten und der Qualität dieser Analysen, die Auswirkungen gemeinsamer Zahlungen auf die Ausführungsqualität, den Anteil separater und gemeinsamer Zahlungen, die Wertpapierfirmen an Drittanbieter für Ausführungsdienstleistungen und Analysen leisten, und den Grad der Erfüllung der Nachfrage nach Analysen durch Anleger und andere Käufer.
Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften in Bezug auf Analysen vorlegen.“
3.
Artikel 33 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Betreiber eines MTF die Registrierung des MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das MTF oder ein Segment davon als KMU-Wachstumsmarkt registrieren kann, sofern sie einen Antrag gemäß Absatz 1 erhalten hat und davon überzeugt ist, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen im Zusammenhang mit dem MTF oder die Anforderungen des Absatzes 3a im Zusammenhang mit einem Segment des MTF erfüllt sind.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das betreffende Segment des MTF wirksamen Vorschriften, Systemen und Verfahren unterliegt, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das als ‚KMU-Wachstumsmarkt‘ registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber des MTF betrieben werden, getrennt, was unter anderem durch einen anderen Namen, ein anderes Regelwerk, eine andere Marketingstrategie und eine andere Medienpräsenz sowie durch eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment zum Ausdruck kommt; b) die in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden; c) auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des MTF werden vom MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt.“ c) Die Absätze 4 bis 8 erhalten folgende Fassung: „(4) Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 3a festgelegten Bedingungen durch die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß dieser Richtlinie durch diese Wertpapierfirma oder diesen Marktbetreiber.
Unbeschadet des Absatzes 7 kann die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, zusätzliche Anforderungen festlegen.
(5)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines MTF die Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben kann: a) Die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, beantragt die Aufhebung ihrer bzw. seiner Registrierung; b) die Anforderungen der Absätze 3 oder 3a in Zusammenhang mit dem MTF oder einem Segment davon werden nicht mehr erfüllt.
(6)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines MTF die ESMA schnellstmöglich über die Registrierung bzw. die Aufhebung einer Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt gemäß diesem Artikel in Kenntnis setzt.
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der KMU-Wachstumsmärkte und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig.
(7)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden kann, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat.
Ist der andere Handelsplatz ein anderer KMU-Wachstumsmarkt oder ein Segment eines KMU-Wachstumsmarkts, so entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.
Ist der andere Handelsplatz kein KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf den anderen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.
Die ESMA arbeitet bis zum 5.
Juni 2026 Leitlinien in Bezug auf die Vorgehensweisen zur Unterrichtung der Emittenten und das Verfahren zur Erhebung von Einwänden sowie die einschlägigen Zeitpläne aus.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um die in den Absätzen 3 und 3a dieses Artikels festgelegten Anforderungen näher zu bestimmen.
Dadurch wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, ein hohes Niveau des Anlegerschutzes aufrechtzuerhalten, um das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu fördern, und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Emittenten auf dem Markt auf ein Minimum zu beschränken.
Es darf außerdem weder zu Aufhebungen von Registrierungen kommen, noch dürfen Registrierungen verweigert werden, nur weil die in Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels festgelegte Anforderung vorübergehend nicht erfüllt ist.“
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 51a Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf geregelten Märkten vorgeschrieben ist, dass die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder, falls dies nicht beurteilt werden kann, das Eigenkapital dieses Unternehmens einschließlich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr sich auf mindestens 1 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Landeswährung als dem Euro beläuft.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
(3)Bleibt aufgrund einer Anpassung des Gegenwerts in einer anderen Landeswährung als dem Euro die in der Landeswährung ausgedrückte Marktkapitalisierung ein Jahr lang mindestens 10 % über oder mindestens 10 % unter 1 000 000 EUR, passt der Mitgliedstaat seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des genannten Zeitraums an, um dem Absatz 1 nachzukommen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf geregelten Märkten vorgeschrieben ist, dass mindestens 10 % des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel im Streubesitz sind.
(5)Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel festgelegt wird: a) Eine ausreichende Anzahl der Aktien wird vom Publikum gehalten; b) die Aktien werden von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten; c) der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar.
(6)Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so prüfen die geregelten Märkte zur Erfüllung der in Absatz 4 festgelegten Anforderung, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Anpassung der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte oder des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerts oder der in allen diesen Absätzen genannten Schwellenwerte zu ändern, wenn die geltenden Schwellenwerte die Liquidität auf öffentlichen Märkten beeinträchtigen; dabei sind die finanziellen Entwicklungen zu berücksichtigen.“
5.
In Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „v) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu überprüfen, ob Wertpapierfirmen organisatorische Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die emittentenfinanzierten Analysen, die sie erstellen oder verbreiten, im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen stehen; w) die Verbreitung von emittentenfinanzierten Analysen durch Wertpapierfirmen auszusetzen, die nicht im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden; x) wenn eine als ‚emittentenfinanzierte Analyse‘ gekennzeichnete Analyse, die von einer Wertpapierfirma verbreitet wird, nicht im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, die Öffentlichkeit davor zu warnen, dass diese Analyse nicht im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde.“
6.
Artikel 89 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 51a Absatz 7, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 51a Absatz 7, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 3 oder 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 51a Absatz 7, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 oder Artikel 79 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“
7.
In Artikel 90 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Bis zum 5.
Dezember 2028 überprüft und bewertet die Kommission die Auswirkungen der Bestimmung über die Nichterhebung von Einwänden in Artikel 33 Absatz 7 auf den Wettbewerb zwischen Handelsplätzen, insbesondere KMU-Wachstumsmärkten, und die Auswirkungen dieser Bestimmung auf den Zugang von KMU zu Kapital.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.11.2024

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