Um den Markt für Finanzanalysen wiederzubeleben und sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl von Unternehmen, insbesondere Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung, Gegenstand von Analysen sind, müssen die Entflechtungsvorschriften weiter angepasst werden, sodass Wertpapierfirmen mehr Flexibilität bei der Entscheidung darüber erhalten, auf welche Art und Weise sie die Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen organisieren, wodurch die Fälle begrenzt werden, in denen sich separate Zahlungen als zu umständlich erweisen könnten. Dementsprechend sollte der Schwellenwert für die Marktkapitalisierung für Unternehmen, für die eine erneute Bündelung von Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen möglich ist, aufgehoben werden, damit die Wertpapierfirmen so vorgehen können, wie sie es in Bezug auf Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen als am besten geeignet erachten. Dies würde jedoch Transparenz gegenüber den Kunden in Bezug auf die Wahl der Zahlungsart erfordern. Daher sollten Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber informieren, ob sie eine separate oder eine gemeinsame Zahlungsart für die Bereitstellung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter anwenden. Die Wertpapierfirma sollte ihre Wahl, ob sie separate oder gemeinsame Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet, im Einklang mit ihrer Strategie treffen. Diese Strategie sollte den Kunden mitgeteilt werden und — je nach der von der Firma gewählten Zahlungsart — die Art der Informationen über die Kosten enthalten, die den Analysen Dritter zuzurechnen sind. Im Falle gemeinsamer Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen sollten die Kunden berechtigt sein, auf Anfrage jährlich Informationen über die Gesamtkosten, die den der Wertpapierfirma bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, zu erhalten, sofern die Firma Kenntnis von diesen Kosten hat. Die Strategie der Wertpapierfirma in Bezug auf separate oder gemeinsame Zahlungen sollte auch Informationen über die bestehenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Bewältigung von Interessenkonflikten enthalten, die sich aus der Nutzung oder Bereitstellung von Analysen Dritter für Kunden bei gleichzeitiger Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für diese Kunden ergeben. Unabhängig von der gewählten Zahlungsart sollte die Wertpapierfirma auch eine Bewertung der Qualität, der Nutzbarkeit und des Werts der von ihr verwendeten Analysen vornehmen, um sicherzustellen, dass diese Analysen zur Verbesserung des Anlageentscheidungsprozesses der Kunden der Wertpapierfirma beitragen, wenn diese Analysen direkt an sie verbreitet werden oder wenn sie von den Portfolioverwaltungsdiensten der Firma genutzt werden. Verkaufs- und Handelskommentare umfassen Analysen der Marktbedingungen, Handels- und Handelsausführungskonzepte, Managementinstrumente für die Handelsausführung und andere maßgeschneiderte Analysen im Zusammenhang mit der Ausführung eines Handels mit Finanzinstrumenten. Solche Verkaufs- und Handelskommentare begleiten die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, da sie es Wertpapierfirmen, die Ausführungsdienstleistungen anbieten, ermöglichen, die Qualität der Ausführung hervorzuheben, die sie für ihre Kunden erreichen. Daher können Verkaufs- und Handelskommentare nicht von Ausführungsdienstleistungen getrennt werden und sollten nicht als Finanzanalyse betrachtet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.11.2024
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