(1)Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist/sind auch für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Artikel 7 bis 11 dieser Richtlinie auf Datenschutzangelegenheiten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel VI, VII und VIII der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig. Die Obergrenze für Bußgelder gemäß Artikel 83 Absatz 5 der genannten Verordnung findet auf Verstöße gegen die Artikel 7 bis 11 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
(2)Die in Absatz 1 genannten Behörden und andere nationale zuständige Behörden arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung dieser Richtlinie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, insbesondere wenn Fragen zu den Auswirkungen automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme auf Personen, die Plattformarbeit leisten, auftreten. Zu diesem Zweck tauschen diese Behörden entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative sachdienliche Informationen aus, einschließlich Informationen, die sie im Rahmen von Überprüfungen oder Untersuchungen erhalten haben.
(3)Die nationalen zuständigen Behörden arbeiten mit Unterstützung der Kommission durch den Austausch einschlägiger Informationen und bewährter Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Vermutung zusammen.
(4)Verrichten Personen, die Plattformarbeit leisten, Plattformarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die digitale Arbeitsplattform niedergelassen ist, so tauschen die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen zum Zweck der Durchsetzung dieser Richtlinie aus.
(5)Unbeschadet der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verordnung (EU) 2016/679 legen die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, welche gemäß Bestimmungen dieser Richtlinie erlassen wurden, oder bei Verstößen gegen bereits geltende einschlägige Vorschriften über Rechte, die unter diese Richtlinie fallen, anwendbar sind. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig zur Art, Schwere und Dauer des Verstoßes des Unternehmens und der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sein.
(6)Im Fall von Verstößen im Zusammenhang mit der Weigerung digitaler Arbeitsplattformen, einer gerichtlichen Entscheidung zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, nachzukommen, sehen die Mitgliedstaaten Sanktionen vor, die auch finanzielle Sanktionen umfassen können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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