ErwGr. 24

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

In einigen Fällen besteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Personen, die Plattformarbeit leisten, und der digitalen Arbeitsplattform, sondern die Personen stehen in einer vertraglichen Beziehung mit einem Vermittler, über den sie Plattformarbeit leisten. Diese Form der Organisation von Plattformarbeit führt häufig zu vielfältigen und komplexen Mehrparteienverhältnissen, einschließlich Unterauftragsketten, sowie dazu, dass Unklarheit über die jeweiligen Verantwortlichkeiten von digitaler Arbeitsplattform und Vermittler besteht. Personen, die über Vermittler Plattformarbeit leisten, sind hinsichtlich einer Falscheinstufung ihres Beschäftigungsstatus sowie des Einsatzes automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme denselben Risiken ausgesetzt wie Personen, die die Plattformarbeit unmittelbar für die digitale Arbeitsplattform leisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher geeignete Maßnahmen festlegen, um sicherzustellen, dass Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie Plattformarbeit über Vermittler leisten denselben Schutz genießen wie Personen, die Plattformarbeit leisten und in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit der digitalen Arbeitsplattform stehen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Mechanismen schaffen, gegebenenfalls auch über Systeme der gesamtschuldnerischen Haftung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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