ErwGr. 47

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die Einhaltung und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und sollten geeignete Abhilfemaßnahmen schaffen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, sowie öffentliche Stellen, etwa Gleichstellungsstellen, private Vereinigungen, Organisationen, insbesondere Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen, oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse daran, dass diese Richtlinie eingehalten wird, im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten im Namen oder zur Unterstützung einer Person mit Behinderungen mit deren Einverständnis tätig werden können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Mittel Artikel 13 der VN-BRK und dem Grundsatz angemessener Vorkehrungen gemäß Artikel 2 der VN-BRK Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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